Erhalten Sie Unterhalt für Ihre Kinder oder sind Sie verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen?
Dann beachten Sie die aktuelle Düsseldorfer Tabelle, die ab dem 01.01.2022 Gültigkeit hat.
Der monatliche Mindestbedarf für Kinder lautet:
für Kinder
bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (1. Altersstufe) 396,00 €,
bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (2. Altersstufe) 455,00 €,
bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 533,00 €,
für Volljährige, die im Haushalt eines Elternteils leben 569,00 €.
Bitte beachten Sie als Unterhaltsempfänger/in, dass Sie die oder den Unterhaltsverpflichtete/n, also in der Regel den Kindesvater oder die Kindesmutter, auffordern sollten, die aktuellen Unterhaltssätze einzuhalten.
Wenn bereits ein Urteil eines Gerichts oder eine Kindesunterhaltsurkunde vom Jugendamt vorliegt, ist es meist so, dass nicht ein fester Betrag festgelegt worden ist. Vielfach soll der Betrag einer konkreten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden. Die Forderung passt sich daher der geänderten Tabelle an.
Heißt es dort zum Beispiel, dass 100% abzüglich hälftigen Kindergeldes nach der entsprechenden Altersstufe zu zahlen ist, so lautet jetzt der Betrag bei einem Kind unter 6 Jahren:
396,00 € – 109,50 € = 296,50 €.
Die erste Einkommensstufe gilt im Übrigen bis zu einem Nettoeinkommen des Verpflichteten in Höhe von 1.900,00 €.
Beachten Sie bitte auch sonstige Situationen, die zu einer neuen Berechnung Anlass geben können, so zum Beispiel bei Beginn einer Ausbildung oder bei Volljährigkeit des Kindes. Hier kann sich der zu zahlende Betrag für den Unterhaltsschuldner drastisch verringern.