Änderung der Düsseldorfer Tabelle 2022

Erhal­ten Sie Unter­halt für Ihre Kin­der oder sind Sie ver­pflich­tet, Kin­des­un­ter­halt zu zahlen?

Dann beach­ten Sie die aktu­el­le Düs­sel­dor­fer Tabel­le, die ab dem 01.01.2022 Gül­tig­keit hat.

Der monat­li­che Min­dest­be­darf für Kin­der lautet:

für Kin­der
bis zur Voll­endung des 6. Lebens­jah­res (1. Alters­stu­fe) 396,00 €,
bis zur Voll­endung des 12. Lebens­jah­res (2. Alters­stu­fe) 455,00 €,
bis zur Voll­jäh­rig­keit (3. Alters­stu­fe) 533,00 €,
für Voll­jäh­ri­ge, die im Haus­halt eines Eltern­teils leben 569,00 €.

Bit­te beach­ten Sie als Unterhaltsempfänger/in, dass Sie die oder den Unterhaltsverpflichtete/n, also in der Regel den Kin­des­va­ter oder die Kin­des­mut­ter, auf­for­dern soll­ten, die aktu­el­len Unter­halts­sät­ze einzuhalten.

Wenn bereits ein Urteil eines Gerichts oder eine Kin­des­un­ter­halts­ur­kun­de vom Jugend­amt vor­liegt, ist es meist so, dass nicht ein fes­ter Betrag fest­ge­legt wor­den ist. Viel­fach soll der Betrag einer kon­kre­ten Ein­kom­mens­stu­fe der Düs­sel­dor­fer Tabel­le ent­nom­men wer­den. Die For­de­rung passt sich daher der geän­der­ten Tabel­le an.

Heißt es dort zum Bei­spiel, dass 100% abzüg­lich hälf­ti­gen Kin­der­gel­des nach der ent­spre­chen­den Alters­stu­fe zu zah­len ist, so lau­tet jetzt der Betrag bei einem Kind unter 6 Jah­ren:
396,00 € – 109,50 € = 296,50 €.

Die ers­te Ein­kom­mens­stu­fe gilt im Übri­gen bis zu einem Net­to­ein­kom­men des Ver­pflich­te­ten in Höhe von 1.900,00 €.

Beach­ten Sie bit­te auch sons­ti­ge Situa­tio­nen, die zu einer neu­en Berech­nung Anlass geben kön­nen, so zum Bei­spiel bei Beginn einer Aus­bil­dung oder bei Voll­jäh­rig­keit des Kin­des. Hier kann sich der zu zah­len­de Betrag für den Unter­halts­schuld­ner dras­tisch verringern.