Formen der Kinderbetreuung durch die Eltern und ihre Auswirkungen auf Unterhaltszahlungen

In der Recht­spre­chung wird unter­schie­den zwi­schen dem Resi­denz­mo­dell und dem pari­tä­ti­schen Wech­sel­mo­dell.

Von einem Resi­denz­mo­dell spricht man, wenn das Kind über­wie­gend bei einem Eltern­teil lebt. In die­sem Fall wird nur der ande­re Eltern­teil zu Bar­un­ter­halts­zah­lun­gen her­an­ge­zo­gen. Der über­wie­gend betreu­en­de Eltern­teil erbringt sei­ne Unter­halts­pflicht durch den soge­nann­ten Natu­ral­un­ter­halt. Er stellt dem Kind Unter­kunft, Klei­dung, Essen, Möbel, Spiel­zeu­ge etc. zur Verfügung.

Von einem pari­tä­ti­schen Wech­sel­mo­dell spricht man, wenn das Kind zu annä­hernd glei­chen Zeit­an­tei­len in bei­den Haus­hal­ten der Getrennt­le­ben­den Eltern­tei­len lebt. Hier tref­fen bei­de Eltern­tei­le die Ver­pflich­tung zu Bar­un­ter­halt und Natu­ral­un­ter­halt. Die Ver­pflich­tung zur Zah­lung von Bar­un­ter­halt an den ande­ren Eltern­teil bleibt nur inso­weit bestehen, als den Eltern­tei­len der glei­che Unter­halts­be­trag für die Betreu­ung zur Ver­fü­gung ste­hen muss. Der Mehr­ver­die­nen­de muss dann einen gewis­sen Aus­gleich zah­len, der aber in der Regel weit unter dem liegt, was er als allei­ni­ger Bar­un­ter­halts­ver­pflich­te­ter leis­ten müsste.

Je nach­dem, ob sich die Eltern für die eine oder ande­re Vari­an­te ent­schei­den, hat dies also gra­vie­ren­de Aus­wir­kun­gen auf die Ver­pflich­tung zur Bar­un­ter­halts­zah­lung. Daher wird oft dar­um gestrit­ten, ob nun schon ein Wech­sel­mo­dell vor­liegt oder noch ein Resi­denz­mo­dell. Nach einem Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs aus dem Jah­re 2005 ist nur dann von einem pari­tä­ti­schem Wech­sel­mo­dell zu spre­chen, wenn die Eltern etwa die Hälf­te der Ver­sor­gung und Erzie­hungs­auf­ga­ben über­neh­men. Eine Auf­tei­lung von 43% zu 57% rei­che nicht aus. Das Ober­lan­des­ge­richt in Bre­men ent­schied im Jahr 2021, das die Auf­tei­lung 45% zu 55% eben­falls nicht aus­rei­che, um von einem pari­tä­ti­schem Wech­sel­mo­dell aus­zu­ge­hen. Der Eltern­teil mit den gerin­ge­ren Betreu­ungs­zei­ten bleibt allei­ne barunterhaltspflichtig.

Oft stellt sich der unter­halts­pflich­ti­ge Eltern­teil dann die Fra­ge, ob eige­ne Kos­ten für den Umgang bei der Unter­halts­be­rech­nung berück­sich­tigt wer­den kön­nen. Die Recht­spre­chung lehnt in aller Regel eine Redu­zie­rung des zu zah­len­den Unter­hal­tes wegen der Umgangs­kos­ten ab. In Ein­zel­fäl­len wer­den Aus­nah­men gemacht, etwa bei:

  • gro­ßer räum­li­cher Ent­fer­nung zwi­schen den Elternteilen
  • Gefahr des Weg­falls des Umgangs­aus­falls; da nicht zusätz­lich finanzierbar
  • über­durch­schnitt­li­che Betreu­ungs­an­tei­le des Umgangsberechtigten