In der Rechtsprechung wird unterschieden zwischen dem Residenzmodell und dem paritätischen Wechselmodell.
Von einem Residenzmodell spricht man, wenn das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt. In diesem Fall wird nur der andere Elternteil zu Barunterhaltszahlungen herangezogen. Der überwiegend betreuende Elternteil erbringt seine Unterhaltspflicht durch den sogenannten Naturalunterhalt. Er stellt dem Kind Unterkunft, Kleidung, Essen, Möbel, Spielzeuge etc. zur Verfügung.
Von einem paritätischen Wechselmodell spricht man, wenn das Kind zu annähernd gleichen Zeitanteilen in beiden Haushalten der Getrenntlebenden Elternteilen lebt. Hier treffen beide Elternteile die Verpflichtung zu Barunterhalt und Naturalunterhalt. Die Verpflichtung zur Zahlung von Barunterhalt an den anderen Elternteil bleibt nur insoweit bestehen, als den Elternteilen der gleiche Unterhaltsbetrag für die Betreuung zur Verfügung stehen muss. Der Mehrverdienende muss dann einen gewissen Ausgleich zahlen, der aber in der Regel weit unter dem liegt, was er als alleiniger Barunterhaltsverpflichteter leisten müsste.
Je nachdem, ob sich die Eltern für die eine oder andere Variante entscheiden, hat dies also gravierende Auswirkungen auf die Verpflichtung zur Barunterhaltszahlung. Daher wird oft darum gestritten, ob nun schon ein Wechselmodell vorliegt oder noch ein Residenzmodell. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2005 ist nur dann von einem paritätischem Wechselmodell zu sprechen, wenn die Eltern etwa die Hälfte der Versorgung und Erziehungsaufgaben übernehmen. Eine Aufteilung von 43% zu 57% reiche nicht aus. Das Oberlandesgericht in Bremen entschied im Jahr 2021, das die Aufteilung 45% zu 55% ebenfalls nicht ausreiche, um von einem paritätischem Wechselmodell auszugehen. Der Elternteil mit den geringeren Betreuungszeiten bleibt alleine barunterhaltspflichtig.
Oft stellt sich der unterhaltspflichtige Elternteil dann die Frage, ob eigene Kosten für den Umgang bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden können. Die Rechtsprechung lehnt in aller Regel eine Reduzierung des zu zahlenden Unterhaltes wegen der Umgangskosten ab. In Einzelfällen werden Ausnahmen gemacht, etwa bei:
- großer räumlicher Entfernung zwischen den Elternteilen
- Gefahr des Wegfalls des Umgangsausfalls; da nicht zusätzlich finanzierbar
- überdurchschnittliche Betreuungsanteile des Umgangsberechtigten