Kein Angstthema mehr: Elternunterhalt

Für erwerbs­tä­ti­ge voll­jäh­ri­ge Kin­der mit eige­nem Ein­kom­men und Ver­mö­gen stellt sich die Fra­ge, wer eigent­lich die Heim- und Pfle­ge­kos­ten der Eltern bezahlt. Reicht das ange­spar­te Ver­mö­gen der Eltern/des Eltern­teils aus, um die anfal­len­den Kos­ten zu decken? Wann muss das erwach­se­ne Kind für die anfal­len­den Kos­ten auf Sei­ten der Eltern aufkommen?

Die­se Fra­ge stellt sich erst recht, wenn man bedenkt, dass selbst grö­ße­res Ver­mö­gen der Eltern bei monat­li­chen Heim­kos­ten von 3.000 € – 5.000 € (je nach Ein­rich­tung und Pfle­ge­be­dürf­tig­keit) schnell auf­ge­braucht sein kön­nen. Natür­lich sind zunächst das lau­fen­de Ein­kom­men der in einer Senio­ren­ein­rich­tung leben­den Eltern, also ins­be­son­de­re gesetz­li­che Ren­ten, Ries­ter­ren­te, Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen aus Lebens­ver­si­che­run­gen etc. sowie die Leis­tun­gen der Pfle­ge­ver­si­che­rung für die Kos­ten her­an­zu­zie­hen. Für den ver­blei­ben­den Rest­be­trag kommt das ört­li­che Sozi­al­amt auf.

Wann nun for­dert das Sozi­al­amt die Kin­der zur Aus­kunfts- bzw. Leis­tun­gen auf?

Durch die Geset­zes­än­de­rung im Jahr 2020 (Ange­hö­rigen­ent­las­tungs­ge­setz) müs­sen Kin­der für die pfle­ge­be­dürf­ti­gen Eltern nur noch dann Unter­halt zah­len, wenn sie ein Jah­res­ein­kom­men von mehr als 100.000 € brut­to haben. Hier­zu gehö­ren alle Ein­kunfts­ar­ten im Sin­ne des Ein­kom­mens­steu­er­rechts, also neben dem Arbeits­ent­gelt bzw. dem Arbeits­ein­kom­men auch sons­ti­ge Ein­künf­te wie zum Bei­spiel aus selbst­stän­di­ger Tätig­keit, Ver­mie­tung und Ver­pach­tung, Kapi­tal­zin­sen etc.

Ver­mö­gen wird in der Regel nicht berück­sich­tigt, es sei denn, das Ein­kom­men beläuft sich auf mehr als 100.000 €, Unter­halt kann aber aus beson­de­ren Grün­den nicht bestrit­ten werden.

Nur wenn das Sozi­al­amt Anhalts­punk­te dafür hat, dass Kin­der über ein ent­spre­chend hohes Ein­kom­men über 100.000 € jähr­lich ver­fü­gen, for­dert es die­se zur Aus­kunft auf.

Bei Fra­gen zum Eltern­un­ter­halt ste­hen wir Ihnen selbst­ver­ständ­lich ger­ne in einem Bera­tungs­ge­spräch zur Verfügung.