Für erwerbstätige volljährige Kinder mit eigenem Einkommen und Vermögen stellt sich die Frage, wer eigentlich die Heim- und Pflegekosten der Eltern bezahlt. Reicht das angesparte Vermögen der Eltern/des Elternteils aus, um die anfallenden Kosten zu decken? Wann muss das erwachsene Kind für die anfallenden Kosten auf Seiten der Eltern aufkommen?
Diese Frage stellt sich erst recht, wenn man bedenkt, dass selbst größeres Vermögen der Eltern bei monatlichen Heimkosten von 3.000 € – 5.000 € (je nach Einrichtung und Pflegebedürftigkeit) schnell aufgebraucht sein können. Natürlich sind zunächst das laufende Einkommen der in einer Senioreneinrichtung lebenden Eltern, also insbesondere gesetzliche Renten, Riesterrente, Versicherungsleistungen aus Lebensversicherungen etc. sowie die Leistungen der Pflegeversicherung für die Kosten heranzuziehen. Für den verbleibenden Restbetrag kommt das örtliche Sozialamt auf.
Wann nun fordert das Sozialamt die Kinder zur Auskunfts- bzw. Leistungen auf?
Durch die Gesetzesänderung im Jahr 2020 (Angehörigenentlastungsgesetz) müssen Kinder für die pflegebedürftigen Eltern nur noch dann Unterhalt zahlen, wenn sie ein Jahreseinkommen von mehr als 100.000 € brutto haben. Hierzu gehören alle Einkunftsarten im Sinne des Einkommenssteuerrechts, also neben dem Arbeitsentgelt bzw. dem Arbeitseinkommen auch sonstige Einkünfte wie zum Beispiel aus selbstständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalzinsen etc.
Vermögen wird in der Regel nicht berücksichtigt, es sei denn, das Einkommen beläuft sich auf mehr als 100.000 €, Unterhalt kann aber aus besonderen Gründen nicht bestritten werden.
Nur wenn das Sozialamt Anhaltspunkte dafür hat, dass Kinder über ein entsprechend hohes Einkommen über 100.000 € jährlich verfügen, fordert es diese zur Auskunft auf.
Bei Fragen zum Elternunterhalt stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne in einem Beratungsgespräch zur Verfügung.