Kindergeld, Kinderzuschlag, Kinderbonus

Kindergeld

Das Kin­der­geld beträgt für das ers­te und zwei­te Kind der­zeit 219,00 €, für das drit­te Kind 225,00 € und für das vier­te und jedes wei­te­re Kind jeweils 250,00 €.

Vor­aus­set­zun­gen für den Kindergeldbezug:

  • das Kind ist unter 18 Jahren
  • Sie ver­sor­gen das Kind regel­mä­ßig und es lebt in Ihrem Haushalt
  • Ihr Wohn­ort ist in Deutsch­land, ein ande­res Land der EU, Nor­we­gen, Liech­ten­stein,
    Island oder der Schweiz.

Ein Kin­der­geld­an­spruch für voll­jäh­ri­ge Kin­der besteht, wenn:

  • das Kind zwi­schen 18 und 25 Jah­ren alt ist und
  • das Kind zum ers­ten Mal eine Aus­bil­dung absol­viert oder
  • das Kind eine zwei­te Aus­bil­dung macht und nicht mehr als 20 Wochen­stun­den
    arbei­tet oder
  • das Kind eine zwei­te Aus­bil­dung macht und einen soge­nann­ten Mini­job aus­übt oder
  • das Kind ein Prak­ti­kum macht, dass einen fach­li­chen Bezug zum ange­streb­ten Beruf
    hat oder
  • das Kind einen Frei­wil­li­gen Dienst leis­tet oder
  • das Kind sich um einen Aus­bil­dungs­platz bemüht oder
  • das Kind unter 21 Jah­ren ist und bei einer Agen­tur für Arbeit arbeits­los gemel­det ist.

Kinderzuschlag

Zusätz­lich zum Kin­der­geld kann bei Fami­li­en mit klei­nem Ein­kom­men ein Kin­der­zu­schlag bis zu einer Höhe von 229,00 € monat­lich in Betracht kom­men, wenn nur zusam­men mit dem Kin­der­zu­schlag und ggf. einem Wohn­geld erreicht wer­den kann, dass ein Anspruch auf Hartz IV-Leis­tun­gen nicht besteht.

Die Vor­aus­set­zun­gen hier­für sind:

  • das Kind lebt mit im Haus­halt, ist unter 25 Jah­re alt, nicht ver­hei­ra­tet und lebt nicht in
    einer ein­ge­tra­ge­nen Partnerschaft.
  • das Brut­to­ein­kom­men der Fami­lie beträgt min­des­tens 900,00 € (Paa­re) bzw.
    600,00 € (Allein­er­zie­hen­de).
  • Sie hät­ten genug Geld für den Unter­halt der Fami­lie, wenn sie zusätz­lich zu ihrem
    Ein­kom­men Kin­der­zu­schlag und even­tu­ell Wohn­kos­ten erhal­ten würden.

Kinderbonus

Der Kin­der­bo­nus 2022 in Höhe von 100,00 € für jedes Kind, das kin­der­geld­be­rech­tigt ist, ist Teil des von der Bun­des­re­gie­rung beschlos­se­nen Ent­las­tungs­pa­ket. Es wird für jedes Kind gezahlt, für das im Jahr 2022 min­des­tens in einem Monat Anspruch auf Kin­der­geld besteht. Es wird mit dem Kin­der­geld an den Eltern­teil aus­ge­zahlt, der das Kin­der­geld aktu­ell bekommt. 

Auswirkung auf den Unterhalt

Kin­der­geld und Kin­der­bo­nus ste­hen zur Hälf­te dem unter­halts­pflich­ti­gen Eltern­teil zu, wenn die­ser Unter­halt zahlt. Der ver­blei­ben­de Zahl­be­trag muss jedoch min­des­tens den Min­dest­un­ter­halt abzüg­lich des hälf­ti­gen Kin­der­gel­des der jewei­li­gen Alters­stu­fe abdecken.

Der Kin­der­zu­schlag wird nicht auf den Unter­halt ange­rech­net, kann also nicht abge­zo­gen werden.